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Urteil: Alltagskleidung gilt nicht als Berufskleidung

Urteil: Alltagskleidung gilt nicht als Berufskleidung
Urteil: Alltagskleidung gilt nicht als Berufskleidung - Bild: © ViDi Studio #323652734 – stock.adobe.com

Im Zweifelsfall ist das Jobcenter dazu verpflichtet, Kosten für Berufsbekleidung zu übernehmen. Allerdings gilt diese Regelung nicht, falls die Bekleidung auch privat getragen werden kann.

Nicht jedes für den Beruf genutzte Kleidungsstück ist Berufsbekleidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen traf unter dem Aktenzeichen L 11 AS 922/18 NZV eine Entscheidung, der zufolge Alltagskleidung über den Regelsatz finanziert werden muss.

Für den Alltag geeignete Bekleidung kann deshalb nicht automatisch als Berufskleidung betrachtet werden, nur weil diese beispielsweise in der Schule getragen wird.

Hintergründe zum Rechtsstreit

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit absolvierte eine Schülerin ihre Lehre in einer Berufseinstiegsklasse für Hauswirtschaft und Pflege. Für den in der Schule veranstalteten Kochunterricht benötigte die Schülerin weiße Shirts, eine weiße Hose sowie rutschfeste Schuhe.

Beim Jobcenter reichte sie ein Schreiben ein, demzufolge die Kleidungsstücke als Bekleidung für den Kochunterricht benötigt werden. Deshalb bestand die Schülerin darauf, dass das Jobcenter die Kosten für die Bekleidung erstattet. Allerdings widersprach das Jobcenter dem Antrag.

Die Bekleidung wurde in einem Modegeschäft erworben

Das Gericht stimmte der Meinung des Jobcenters bei.

Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass die Kleidungsstücke keine spezielle Berufsbekleidung sind.

Nach Ansicht des Gerichts erwarb die Schülerin die Sachen schließlich nicht in einem speziellen Fachgeschäft für Berufsbekleidung, sondern in einem herkömmlichen Modegeschäft. Nach Ansicht des Gerichts war es außerdem wenig überzeugend, dass die Schülerin als Beweisstück Kassenzettel aus dem Monat Mai vorliegte. Die Bekleidung für den Kochunterricht benötigte die Klägerin hingegen im September und demzufolge im neuen Schuljahr.