Überwachungskameras dürfen nur auf eigenes Grundstück gerichtet sein
Wer Einbrecher mithilfe einer eigenen Kamera abschrecken oder diese gar überführen möchte, muss einige Regeln beachten. Einerseits darf das Gerät nur Ausschnitte vom eigenen Grundstück filmen. Andererseits ist es deshalb wichtig, dass Ausschnitte von Gärten aus der Nachbarschaft nicht vom Kamerafeld betroffen sind.
Deshalb rät die Stiftung Warentest an, keine schwenkbare Kamera oder ein Gerät mit Schwenkfunktion zu nutzen. Auf diese Weise wird gar nicht erst der Eindruck erweckt, dass die Geräte auch in benachbarte Grundstücke einsehen.
Feste Regeln für Kameraattrappen
Öffentliche Bereiche wie Wege dürfen ebenfalls nicht ins Visier der Kamera geraten. In diesem Fall wären die Rechte von Passanten eingeschränkt. Deshalb müssen Besucher auf überwachte Grundstücke hingewiesen werden, beispielsweise mit einem Schild. Wer als Abschreckung eine Kamera-Attrappe anbringen möchte, muss sich ebenfalls an festen Regeln orientieren.
Einige Gerichte sind laut Aussagen der Stiftung Warentest der Ansicht, dass diese “Kopien” ebenfalls den Eindruck einer Überwachung erwecken.
Auf diese Weise entstehe ein unzulässiger Überwachungsdruck. Schließlich können Betroffene nicht zu 100 Prozent ausschließen, ob diese tatsächlich überwacht und deshalb in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden.
Babysitter müssen einer Überwachung zustimmen
Strenge Regeln sind auch innerhalb der eigenen vier Wände festgelegt. Beispielsweise sind Aufnahmen von der Putzfrau oder dem Babysitter nur dann gestattet, falls diese Personen einer Überwachung ausdrücklich zustimmen. Ein heimliches Filmen der Personengruppen ist nur dann erlaubt, falls die Besitzer des Wohnraums berechtigten Anhalt für einen Diebstahl durch entsprechende Personen haben.
Sogar in diesem Fall gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So sind aus dem Kühlschrank verschwundene Lebensmittel kein Rechtfertigungsgrund für Videoüberwachungen.