Was bedeutet das neue Verpackungsgesetz für Fulfillment und Dropshipping?
Die Novelle des Verpackungsgesetzes geht ab 2022 mit einigen Änderungen einher. Diese Anpassungen beziehen sich in der Logistik in erster Linie auf das Fulfillment.
Neben der Einführung einer Prüfpflicht wird ebenfalls die Verantwortung für eine Erfüllung der Pflichten gesetzlich neu geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Neuerungen seit Einführung des Gesetzes
Seitdem das Verpackungsgesetz seit 2019 erstmals rechtskräftig wurde, erlebte die Logistikbranche und der Online-Handel zahlreiche Neuerungen. Nunmehr stehen einige Jahre später eklatante Veränderungen für Fulfillment Anbieter in Deutschland an, nachdem das Gesetz im größeren Umfang überarbeitet wurde.
Ein Beispiel ist eine deutliche Ausweitung der Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID.
Zudem wird ab 2022 eine Kontrollpflicht für Betreiber von Internet-Marktplätzen eingeführt. Im Bereich des Fulfillments kommt ebenfalls Bewegung ins Spiel.
Neue Regelungen ab Juli 2022
Ab dem 1. Juli 2022 gelten unterschiedliche neue Regelungen. Eine Regelung bezieht sich auf die Nutzung von Versandbeuteln, Kartons, Füllmaterial oder vergleichbare Verpackungen, in denen Waren beim Versandhandel an Endverbraucher oder Kunden geschickt werden.
Die meisten Anbieter nutzen systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die in Form von Verkaufs- oder Umverpackungen zumeist im Abfall landen. Besondere Pflichten kommen nunmehr auf Hersteller der Verpackungen bzw. die Dienstleister zu, welche die Ware befüllt gewerblich in Umlauf bringen. Diese rechtlichen Verpflichtungen beziehen sich beispielsweise auf eine Systembeteiligung sowie eine Registrierung bei der Zentralen Stelle für die Datenmeldung und das Verpackungsregister LUCID. Versenden die Online-Händler die Produkte persönlich, gelten diese Personen zugleich als Hersteller der genutzten Versandverpackung.
Besonderheiten für Fulfillment und Dropshipping
Beim Fulfillment liegt eine andere Situation vor. Händler lagern nicht nur das Verpacken, Lagern und Versenden aus. Zum Teil übernehmen Fulfillment-Dienstleister auch noch andere Services. An das Verpackungsgesetz zur Bestimmung der Person der Hersteller anknüpfende Handlungen werden auf den Dienstleister weitergeleitet.
Beim Dropshipping herrscht eine vergleichbare Situation vor.
Denn auch bei diesem Konzept übernehmen die Händler nicht das Lagern, die Verpackung und den Versand. Stattdessen kaufen Gewerbetreibende die Ware zuerst beim Lieferanten oder Großhändler, der direkt an die Kunden des Händlers versandt wird. Doch bei diesem Konzept hielten die Händler die Ware nicht einmal in ihren Händen.
Konsequenzen für Nutzer von Fulfillment und Dropshipping
In beiden Situationen trifft die aktuelle Rechtslage über Versandverpackungen zumeist nicht auf mit dem Verpackungsgesetz verbundenen Herstellerpflichten zu. Ein anderer Fall liegt vor, falls die Händler schon von außen auf der Versandverpackung erkennbar sind.
Dann gelten die Händler als Hersteller und müssen entsprechende Verpflichtungen erfüllen. Ist allerdings auch ein Versanddienstleister erkennbar, gehen die Aufgaben automatisch an diese Personengruppe über.
Wechsel des Verantwortungsbereichs
Auch wenn das Modell des Dropshippings von neuen gesetzlichen Regelungen weitgehend unberührt bleibt, beziehen sich die Änderungen ab Juli 2022 überwiegend auf das Fulfillment.
Mussten bislang Fulfillment-Dienstleister die Herstellerpflichten erfüllen, geht die Verantwortung ab diesem Zeitpunkt in den Aufgabenbereich der Auftraggeber über.
Beispielsweise enthält die zukünftige Fassung des § 7 Abs. 7 VerpackG folgende Regelung:
„…umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtigen Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1“.
Entlastung für Fulfillment-Dienstleister
Das bedeutet mit anderen Worten: Beauftragen Online-Händler einen Fulfillment-Dienstleister, gelten diese oftmals nicht als Hersteller der für den Versand genutzten Verpackungen.
Eine diesbezügliche Änderung tritt jedoch ab dem 1. Juli 2022 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Auftraggeber zwingend die Herstellerpflichten übernehmen. Im Gegenzug sind die Fulfillment-Dienstleister ab Juli 2022 nicht mehr für eine Erfüllung der Herstellerpflichten bezüglich der Versandverpackung zuständig.
Prüfpflicht von Fulfillment-Dienstleistern
Eine weitere Anpassung beschränkt sich ab dem 1. Juli 2022 darauf, dass Fulfillment-Dienstleister ab diesem Zeitpunkt eine Prüfpflicht einhalten müssen. Halten sich Auftraggeber nicht an den aktuellen Regelungen, dürfen die Dienstleister diesen Personengruppen gegenüber keine Tätigkeiten mehr in Bezug auf die jeweiligen Verpackungen anbieten. Diese Tätigkeiten schließen laut Verpackungsgesetz das Verpacken, die Lagerhaltung, das Adressieren sowie den Versand der Waren ein.
Betroffene sind daher gut beraten, sich rechtzeitig um ihre Pflichten zu kümmern. Etwaige Maßnahmen beziehen sich darauf, Lizenzierungsverträge bei dualen Systemen abzuschließen oder sich für Verpackungsregister anzumelden.