Gerichtsurteil zur Flugstornierung: Müssen Airlines für teurere Ersatzflüge aufkommen?
Storniert eine Fluggesellschaft einen Flug, dürfen Passagiere auf eine Ersatzbeförderung bestehen. Hierbei können Flugreisende auch selbst aktiv werden.
Inhaltsverzeichnis
Automatischer Anspruch auf Ersatzbeförderung
Wenn Airlines einen Flug stornieren, besteht für Fluggäste automatisch ein Anspruch auf Ersatzbeförderung. Kümmert sich die Fluggesellschaft nicht um diesen Wunsch, dürfen sich Passagiere auch in Eigenregie auf die Suche nach einem Flug begeben und etwaig entstehende Mehrkosten erstatten lassen.
Auf diesen Anspruch dürfen Betroffene auch dann bestehen, falls ersatzweise gebuchte Flüge einer höheren Sitzklasse zugeordnet werden und von einem anderen Flughafen als die stornierte Verbindung starten.
Darauf verweist ein Urteil des Landgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 4 O 440/20.
Details zum Rechtsstreit
Als Kläger agierte ein Mann, der gemeinsam mit seiner Frau von Singapur nach Deutschland reisen wollte. Als die Airline den Flug jedoch im März 2020 stornierte, versuchte der Betroffene vergeblich, sich bei der Fluggesellschaft telefonisch oder per Mail über die weitere Vorgehensweise zu erkundigen.
Das Flugunternehmen unterbreitete folglich kein alternatives Angebot für eine Beförderung. Aus dem Grund ergriff der Mann nach mehrmaligen erfolglosen Kontaktversuchen selbst die Initiative.
In diesem Zeitraum wurden aufgrund der Corona-Pandemie immer wieder Schließungen von Flughäfen angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich das Ehepaar in Thailand auf. Der Kläger buchte im Vorfeld für beide Personen Flugtickets in Richtung Singapur, um vor Ort den mittlerweile stornierten Flug nach Deutschland zu nutzen. Allerdings gab es am besagten Abflugtag keine adäquaten Ersatzflüge nach Singapur.
Alternativer Flug mit höherwertiger Sitzklasse
Aus dem Grund erkundigte sich der Kläger nach Flügen aus Thailand nach Deutschland. Allerdings standen nur noch Flugverbindungen mit höherwertiger Sitzklasse zur Verfügung.
Nachdem der Mann die Flugtickets für sich und seine Gattin gebucht hatte, stornierte er die eigens gebuchten Zubringerflüge nach Singapur.
Daraufhin entrichtete die Airline gegenüber dem Mann eine „Entschädigung“ in Höhe von etwa 2.500 Euro. Doch der Kläger forderte zusätzlich eine Mehrkosten-Beteiligung für die eigens gebuchten Businessclass-Flüge von Thailand nach Deutschland, die rund 5.000 Euro kosteten.
Schadenersatzpflicht für die Fluggesellschaft
Dieser Forderung pflichtete das Landgericht bei. Laut Urteil ist die Airline in dem Fall schadenersatzpflichtig. Gemäß § 8 EU-Fluggastrechteverordnung besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Hieran ändere auch der andere Abflugort oder die höhere Sitzklasse nichts.
Ein nicht vorgenommenes alternatives Angebot der Fluggesellschaft für einen zeitnahen Ersatzflug ist nach Meinung des Gerichts eine Pflichtverletzung. Allerdings wurden dem Mann nicht die Stornokosten für Flugtickets von Thailand nach Singapur erstattet. In den Augen des Gerichts falle dieser Bereich nicht in den Einflussbereich des Flugunternehmens.