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Impressumspflicht – Wichtige Informationen zum Impressum für Websites

Impressum
Impressumspflicht - Wichtige Informationen zum Impressum für Websites - Bild: © Marco2811 #48321658 – stock.adobe.com

Ungefähr 90 Prozent aller Blogs und Websites unterliegen der Impressumspflicht gemäß TMG. Begehen Website-Betreiber einen Verstoß gegen die sogenannte Anbieterkennzeichnung, drohen Abmahnungen. Dieses Risiko sollten Webseiten-Hoster umgehen. Schließlich ist es alles andere als schwer, ein komplettes Impressum zu erstellen und korrekt in die eigene Homepage zu integrieren.
Doch welche Fehler und Abmahnfallen treten besonders häufig auf?

Was ist eigentlich ein Impressum?

Um rechtliche Ansprüche gegen die Inhaber einer Website rechtlich durchzusetzen, muss ein Impressum eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Diese Verpflichtung zur sogenannten Anbieterkennzeichnung basiert auf § 55 RstV sowie § 5 TMG.

Diese Impressumspflicht ist notwendig, um Nutzer der Seite darüber zu informieren, wer für die Webseite zuständig ist.

Der Termin „Impressum“ stand übrigens einst mit dem Presserecht in Verbindung. Doch mittlerweile setzte sich der Begriff ebenfalls für Homepage-Betreiber durch, die nicht dem Presse-Bereich angehören – darunter halbprivate Websites, Onlineshops oder Unternehmenswebseiten.

Droht auf einen Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Abmahnung?

In den vergangenen Jahren wurden Tausende an Abmahnungen über Verstöße gegen die Impressumspflicht vermerkt. Dennoch ist die Rechtsprechung zu diesem Thema nicht einheitlich geregelt. Partiell sind Gerichte der Ansicht, dass bei einem unvollständigen oder fehlenden Impressum ein Rechtsvorstoß vorliegt.
Einige Gerichte sehen die Situation differenziert und vertreten den Standpunkt, dass spezielle Verstöße gegen Impressumsvorschriften nicht abmahnfähig sind. Aus dem Grund sollte sich jeder Webseitenbetreiber aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung überlegen, ob ein Impressum tatsächlich nötig ist und welche Angaben dieses enthalten muss.

Abmahnungen über Verstöße gegen die Impressumspflicht
In den vergangenen Jahren wurden Tausende an Abmahnungen über Verstöße gegen die Impressumspflicht vermerkt – Bild: © Axel Bueckert #214440716 – stock.adobe.com

Welche Webseitenbetreiber benötigen ein Impressum?

Gemäß § 5 TMG – Telemediengesetz – ist ein Impressum für „geschäftsmäßige Onlinedienste“ festgelegt. Das TMG legt fest, inwiefern auf den Websites präsentierte Produkte, Services oder Inhalte im Normalfall gegen ein Entgelt offeriert werden.

Deshalb benötigen vor allem die Webseitenbetreiber ein Impressum, welche Serviceleistungen wie Softwarevermietung oder Waren – darunter Onlineshops – anbieten.

In diesem Fall besteht eine Impressumspflicht.

Die Regelung des § 55 RstV – des Rundfunkstaatsvertrags – fokussiert die Impressumspflicht auf die Inhalte der jeweiligen Website. Demzufolge benötigen die Betreiber der Homepage ein Impressum, das regelmäßig redaktionelle Inhalte präsentiert, die zur Meinungsbildung beitragen. Die Bedeutung dieser Regelung für die Praxis kann nur schwer beurteilt werden. So stellt sich beispielsweise die Frage, inwiefern eine Impressumspflicht gemäß TMG tatsächlich für alle Blogger oder nur erfahrene Redakteure zutrifft.
Im Gegenzug ist aktuell beispielsweise noch nicht gerichtlich geklärt, ob die jeweiligen Contents „journalistisch wertvoll“ sein müssen.

Ist ein Impressum ebenfalls für private Websites erforderlich?

Eine rein private Website ist vorerst von der Impressumspflicht ausgenommen. Hierbei bezieht sich § 5 TMG auf geschäftsmäßige Onlinedienste, für die eine Anbieterkennzeichnung erforderlich ist. Laut § 55 RstV ist für die Websites kein Impressum erforderlich, die ausnahmslos für familiäre und persönliche Zwecke genutzt werden.

Eine rein private Website ist vorerst von der Impressumspflicht ausgenommen
Eine rein private Website ist vorerst von der Impressumspflicht ausgenommen – Bild: © undrey #330571648 – stock.adobe.com

Im Gegenzug agiert die Rechtsprechung sehr streng, um die Internetpräsentationen bezüglich eines geschäftsmäßigen oder unternehmerischen Handelns einzuschätzen. Bereits die Teilnahme an einem Affliate-Programm oder ein Werbebanner sind ausreichend, um eine Website nicht komplett als privat einzustufen. Wer auf seiner Webseite im Gegenzug Partnerprogramme aktiviert oder Werbebanner publiziert, sollte ein Impressum veröffentlichen. Dieselbe Regelung gilt, falls über die Werbung entweder gar keine oder minimale Umsätze erzielt werden.
Juristisch ist aktuell noch unklar, ob redaktionelle Inhalte oder journalistische Artikel im Internet ebenfalls impressumspflichtig sind. Forenbetreiber oder Blogger sollten auf Nummer sicher gehen und ebenfalls ein Impressum erstellen.

Welche Pflichtangaben gehören zum Impressum dazu?

Folgende Angaben sind bei der Publikation eines Impressums verpflichtend:

  • Verantwortlicher bzw. Seitenbetreiber: Name und Vorname des Seitenbetreibers
  • Anschrift des Seitenbetreibers
  • Kontaktdaten des Seitenbetreibers: E-Mail-Adresse, Telefonnummer, gegebenenfalls Faxnummer

Pflichtangaben für Unternehmen:

  • Rechtsform
  • Vertreter des Unternehmens
  • Registereintrag (falls vorhanden)
  • Ust-ID (falls vorhanden)

Weitere Pflichtangaben (nur für bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten erforderlich):

  • berufsspezifische Angaben (beispielsweise für Rechtsanwälte oder Steuerberater)
  • Angaben über berufsrechtliche Normen und die Haftpflichtversicherung
  • Angabe sowie Verlinkung der Aufsichtsbehörde
  • Verlinkung auf Streitschlichtungsplattform der EU

Wie muss das Impressum auf der Website integriert sein?

Das Gesetz weist darauf hin, dass all diese Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar“ sind. Aus Sicherheitsgründen sollten die Informationen deshalb im eigenen Menüpunkt in die Navigation integriert werden, die durch jede Unterseite aus erreichbar sind. Dieser Menüpunkt sollte als „Anbieterkennzeichnung“ oder „Impressum“ bezeichnet werden.
Die Impressumsangaben dürfen nicht in einem Pop-Up-Fenster dargestellt werden. Schließlich wird diese Funktion durch zahlreiche Internetuser unterdrückt. Dies hätte zur Folge, dass die Informationen nicht einsehbar sind und dementsprechend auch nicht als existent eingestuft werden.