Details zur gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn Verwandte sterben und kein Testament hinterlassen. Die Erbfolge ist eindeutig geregelt und orientiert sich nach dem Ehepartner bzw. den Verwandten.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die gesetzliche Erbfolge genau?
Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Tragen, wenn im Todesfall eines Familienmitglieds kein Erbvertrag oder ein Testament vorliegen.
Die gesetzlich festgelegte Erbfolge regelt, welchen Anteil des Erbes die Angehörigen der verstorbenen Person erhalten.
Ein grundlegender Faktor ist das jeweilige Verwandtschaftsverhältnis. Zudem stehen dem angeheirateten Partner in aller Regel Anteile zu. Das bedeutet mit anderen Worten, dass Kinder und Enkel in der Erbfolge an erster Position stehen, gefolgt von den Eltern, Geschwistern, Nichten und Neffen. In der folgenden Stufe – auch als Ordnung bezeichnet – folgen Großeltern, Tanten, Onkel sowie Cousins.
Unterschiede zwischen Repräsentations- und Eintrittsprinzip
Eine entscheidende Komponente ist das Repräsentationsprinzip. Leben Verwandte einer bestimmten Ordnung noch, repräsentiert diese Personengruppe alle nachrangigen Erben. Diese gehen dadurch leer aus.
Vom sogenannten Eintrittsprinzip ist die Rede, falls Kinder des eigentlichen Repräsentanten erben, der nicht mehr lebt.
Die Ordnungen der Erbfolge in der Übersicht
In der gesetzlichen Erbfolge gibt es insgesamt fünf Ordnungen.
Dementsprechend orientiert sich die Erbfolge an den Nachfahren des Erblassers bzw. dessen Eltern, Großeltern sowie Urgroßeltern.
Besonderheiten der Ersten Ordnung
Der Ersten Ordnung gehören gemäß § 1924 BGB direkte Nachfahren des Erblassers wie Kinder an.
Haben die Erblasser mehrere Kinder, verteilt sich das zu verteilende Erbe gleichmäßig auf alle Nachfahren. Ist eines der Kinder bereits vor der Erbschaft verstorben, sind dessen Kinder wiederum zum Antritt des Erbes berechtigt. Eheliche sowie nichteheliche Kinder haben ebenso ein Anrecht auf das Erbe wie Adoptivkinder.
Besonderheiten der Zweiten Ordnung
Dieser Kategorie gehören laut § 1925 BGB die Eltern und Nachfahren der Eltern und dementsprechend die Geschwister des Erblassers an.
Übersicht über Dritte, Vierte und Fünfte Ordnung
Gemäß § 1926 BGB erben Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen Cousins. Zur Vierten Kategorie gehören laut § 1928 BGB Urgroßeltern sowie deren Kinder.
In § 1929 BGB ist verankert, dass der Fünften Kategorie Urgroßeltern sowie deren Kinder zugeordnet werden.
Wo befinden sich Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge?
Neben Verwandten der Ersten Ordnung steht Ehepartnern ein Viertel sowie neben Verwandten der Zweiten Ordnung gemäß § 1931 BGB die Hälfte des Erbes zu.
Zudem gilt, dass Ehepartner das komplette Erbe erhalten, falls Großeltern sowie Verwandte der Ersten und Zweiten Ordnung nicht mehr leben.
Eine wichtige Rolle spielt der sogenannte Güterstand. Liegt kein Ehevertrag vor, leben eingetragene Lebenspartner sowie Ehegatten in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft zusammen. Liegt diese Situation vor, erhalten Ehepartner ein zusätzliches Viertel des Erbes. Der verbleibende Anteil wird lebenden Verwandten zugesprochen.
Details bei bestehendem Ehevertrag
Liegt ein Ehevertrag vor, regelt dieses Dokument, ob die Eheleute in einer Gütergemeinschaft oder Gütertrennung leben. Von dieser Regelung hängt die Höhe des Erbes ab. Ausschlaggebender Faktor einer Gütergemeinschaft ist das Vermögen, das beiden Ehepartnern als Gemeinschaftsbesitz gehört.
Das bedeutet, dass der hinterbliebene Ehegatte schon vor dem Erbfall einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens hat. In dieser Situation erben Betroffene ein zusätzliches Viertel der kompletten Erbmasse. Neben Erbberechtigten Zweiter Ordnung steht ihnen die Hälfte zu.
Die wichtigste Komponente bei einer Gütertrennung ist das zur Erbmasse gehörige Vermögen gültig, das die Verstorbenen juristisch besaßen. Nur diesen Teil dürfen die Erbpartner erben. Ein Zugewinnausgleich ist für eine Gütertrennung nicht vorgesehen.
Tritt die gesetzliche Erbfolge auch bei einem Testament ein?
Ein Testament steht rechtlich stets über der gesetzlichen Erbfolge. Bevor Teile des Erbes vermacht werden, sollte deshalb gesichert sein, dass kein Testament existiert. Zudem ist es wichtig, bestimmte Verwandte nicht komplett vom Erbe auszuschließen. Möglicherweise haben Erben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtanteil, auf den Erben trotz Testaments bestehen dürfen.