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Gemeinschaftskonto – Das sollte beachtet werden

Gemeinschaftskonto
Gemeinschaftskonto – Das sollte beachtet werden - Bild: © fizkes #236345247 stock.adobe.com

Ein Gemeinschaftskonto ist praktisch, um gemeinsame Ausgaben zu regeln und zu verwalten. In der Regel wird ein Gemeinschaftskonto von Paaren oder Eheleuten angelegt, es kann aber auch zum Beispiel für mehrere Mitbewohner einer WG oder Geschäftspartner genutzt werden. Alle Kontomitinhaber sind beim Gemeinschaftskonto gleichberechtigt. So können Kosten wie Miete, Lebensmittel und Versicherungen übersichtlich verwaltet werden.

Ein Gemeinschaftskonto muss nicht zwingend das einzige Konto sein, zusätzlich kann jeder weiterhin ein persönliches Konto für alleinige Ausgaben führen.

Was ist ein Gemeinschaftskonto und wie funktioniert es?

Bei einem Gemeinschaftskonto handelt es sich um keinen speziellen Kontotyp, im Grund kann jedes Konto als Gemeinschaftskonto geführt werden. In der Regel wird das Konto von zwei Partnern geführt, es sind aber auch mehr als zwei Kontoinhaber möglich. Die Führung des Kontos sollte im Vorfeld von allen Beteiligten genau besprochen werden. In der Regel können alle Kontoinhaber über das Geld auf dem Konto frei verfügen, egal wer wie viel eingezahlt hat. Allen steht der gleiche Betrag zur Verfügung.

Ein Gemeinschaftskonto hat die gemeinsame Kontoverwaltung zum Vorteil, sodass gemeinsame Ausgaben für alle einsehbar und durchführbar sind.

Das Gemeinschaftskonto kommt in Deutschland allerdings nicht ganz so häufig zum Einsatz, stattdessen werden Girokonten mit einer Vollmacht für den Partner genutzt.

Welche Gemeinschaftskonto-Typen gibt es?

Ein Gemeinschaftskonto kann als Girokonto, Tagesgeldkonto oder Aktiendepot geführt werden. Unabhängig von der Art des Kontos gibt es zwei Typen von Gemeinschaftskonten: das sogenannte Und-Konto oder das Oder-Konto.

Oder-Konto

In der Regel werden Gemeinschaftskonten als Oder-Konto geführt, bei dem jeder Inhaber alleine über das Konto verfügen kann. Das heißt, jeder darf Geld abheben, überweisen oder Sonstiges und muss nicht die Zustimmung des weiteren Kontoinhabers einholen. Das Konto kann genauso einfach und problemlos wie ein normales Girokonto genutzt werden.

Und-Konto

Bei einem Und-Konto hingegen müssen beide Kontoinhaber jeder Transaktion zustimmen, also darf jeder Kontoinhaber nur gemeinsam mit dem oder den anderen über das Konto verfügen. Dieser Gemeinschaftskonto-Typ ist deutlich komplizierter in der Handhabung und es entsteht dadurch ein größerer Aufwand in der Kontoführung.

Oder-Konto - Gemeinschaftskonto
In der Regel werden Gemeinschaftskonten als Oder-Konto geführt, bei dem jeder Inhaber alleine über das Konto verfügen kann – Bild: © Big blue #225098153 stock.adobe.com

Wie kann ein Gemeinschaftskonto eröffnet werden?

Jeder, der ein Girokonto bei einer Bank oder online eröffnen darf, ist auch dazu berechtigt ein Gemeinschaftskonto zu eröffnen. Ein Gemeinschaftskonto wird im Grunde genauso eröffnet wie ein normales Girokonto.

Bei der Kontoeröffnung muss ganz klar angegeben werden, dass das Konto nicht alleine geführt werden soll.

Die Kontoeröffnung findet entweder direkt in einer Filiale vor Ort statt, über das Postident-Verfahren (bei der Deutschen Post) oder das Video Ident-Verfahren. Alle Kontoinhaber müssen sich auf eine dieser Arten identifizieren. Zusätzlich ist Angabe der personenbezogenen Daten aller Kontoinhaber erforderlich.

Wem gehört das Geld auf dem Konto und wer haftet beim Gemeinschaftskonto?

Wurde nichts anderes vereinbart, so gehört das gesamte Geld auf dem Konto den Kontoinhabern gemeinsam und jeder kann voll darauf zugreifen. Im Falle einer Trennung und Auflösung des Kontos steht jedem derselbe Anteil zu.

Doch nicht nur das Geld gehört den Inhabern gemeinsam, auch mögliche Schulden gehören ihnen gemeinsam. Bei Überziehung des Kontos haftet in der Regel jeder Kontoinhaber für die gesamte Summe, egal wer die Schulden verursacht hat.

Was passiert im Todesfall eines Kontoinhabers?

Stirbt ein Kontoinhaber eines Oder-Kontos, verbleiben die restlichen Inhaber als verfügungsberechtigt. Den Erben muss allerdings der Betrag ausgezahlt werden, der dem Verstorbenen zugestanden hätte. Die Summe ist abhängig von den Vereinbarungen und rechtlichen Bedingungen. Im Zweifelsfall erhalten die Erben die Hälfte des Guthabens. Die Erben haben die Möglichkeit die Kontovollmacht der verbleibenden Kontoinhaber zu widerrufen. In diesem Fall wird das Oder-Konto zum Und-Konto und die Inhaber werden daran gehindert Geld vom Konto abzuzweigen. Erfolgt der Widerruf schnell genug, kann so verhindert werden, dass die Kontoinhaber den Anteil der Erben ausgeben. Ist der überlebende Kontoinhaber der alleinige Erbe, kann er das Konto einfach auf sich umschreiben und es alleine weiterführen.

Bei einem Und-Konto übernehmen die Erben automatisch die Position des Verstorbenen und werden Inhaber des Gemeinschaftskontos. Sie sind dann Verfügungsberechtigt und der überlebende Partner kann nur mit ihnen gemeinsam über das Guthaben verfügen.

Ist ein Gemeinschaftskonto sinnvoll?

Ein Gemeinschaftskonto kann das Leben oder Geschäft auf jeden Fall erleichtern. Vor allem in der Partnerschaft oder Ehe ist ein Gemeinschaftskonto sinnvoll, da gemeinsame Ausgaben wie Einkäufe und die Miete einfach zu regeln sind. Die Wahl des Konto-Typen sollte dabei auf das Oder-Konto fallen, denn das ist wesentlich einfacher und praktischer als das Und-Konto.

Eine Grundvoraussetzung für ein Gemeinschaftskonto ist gegenseitiges Vertrauen der Kontoinhaber.