Dürfen Nachbarn aufs eigene Grundstück?
Zum Teil stehen Häuser auf Grundstücken so sehr dicht an dicht, dass für Reparaturarbeiten am eigenen Hab und Gut der Gang auf die benachbarte Liegenschaft unerlässlich ist. In dem Fall dürfen Nachbarn den Zutritt eigentlich nicht verweigern.
Die Immobilienbesitzer dürfen auf ein bestimmtes Recht bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Das Hammerschlags- und Leiterrecht als rechtliche Grundlage
Generell dürfen Grundstücksbesitzer ihren Nachbarn gegenüber das sogenannte Hammerschlags-und Leiterrecht geltend machen, betont der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Dadurch erhalten Betroffene Zutritt zum Nachbargrundstück.
Dieses Hammerschlagrecht berechtigt zu einem Zutritt aufs nachbarliche Grundstück, falls Reparaturen an der eigenen Immobilie erforderlich sind.
Das Leiterrecht gestattet, auf dem Nachbargrundstück ein Baugerüst oder eine Leiter zu positionieren und für bestimmte Zeit Materialien oder Geräte darauf abzustellen.
Keine einheitliche Regelung
Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist ein sogenanntes Landesrecht, das in jedem Bundesland etwas unterschiedlich geregelt ist. Dennoch zielen die Richtlinien grundsätzlich darauf ab, Instandhaltungs- sowie Reparaturarbeiten vom benachbarten Grundstück aus vorzunehmen.
Damit das Recht in Kraft tritt, darf jedoch keine andere Option bestehen. Zudem ist es wichtig, dass entsprechende Arbeiten auch tatsächlich notwendig sind. Verschönerungsmaßnahmen fallen nicht unter das Hammerschlags- und Leiterrecht.
Schadenersatzansprüche bei auftretenden Schäden
Eine einfache Kostenersparnis ist ebenfalls kein Argument, um auf das Hammerschlags- und Leiterrecht zu bestehen. Ist eine Alternative zum Betreten des Nachbargrundstücks vorhanden, muss diese auch genutzt werden. Eine Nutzung der Option ist für Bauherren nur dann nicht zumutbar, falls damit verbundene Kosten deutlich über das übliche Maß hinausgehen. Zur Geltendmachung des Rechts müssen die Immobilieneigentümer ihrem Nachbarn gegenüber anzeigen, welche Arbeiten erforderlich sind und wann diese erfolgen sollen.
Zugleich dürfen Betroffene auf Informationen zu der Frage bestehen, welche Beeinträchtigungen die Bauarbeiten mit sich bringen und wie lange diese andauern werden. Zugleich können die Grundstücksbesitzer überprüfen, inwiefern sie die Arbeiten, das Aufstellen eines Gerüsts oder gar den Einsatz von Baggern dulden müssen.
Abhängig vom Bundesland dürfen die Eigentümer zwischen zwei Wochen und zwei Monaten entscheiden, unter welchen Bedingungen sie der Anfrage zustimmen.
Gut zu wissen: Bei einem auftretenden Schaden besteht ein Schadenersatzanspruch gegenüber den Nachbarn, welche auf dem Grundstück gebaut haben und für den Schaden verantwortlich sind.
Kein automatisch greifender Rechtsanspruch
Der Rechtsanspruch greift übrigens nicht automatisch. Betroffene Eigentümer dürfen nach der Anzeige überlegen, inwiefern sie die Arbeiten auf dem eigenen Hab und Gut dulden. Falls sich Betroffene überhaupt nicht zu dem Thema äußern, dürfen die Nachbarn mit den Arbeiten beginnen – vorausgesetzt, dieser hat sein Anliegen vollumfänglich und fristgemäß geäußert.
Erfolgt die Anzeige ordnungsgemäß und widerspricht der Empfänger nicht, dürfen die Berechtigten das benachbarte Grundstück anstandslos betreten und zur Ausführung der Arbeiten betreten. Rechtliche Grundlage ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit dem Aktenzeichen V ZR 49/12.
Was tun bei einer Ablehnung?
Eine andere Situation liegt vor, falls Nachbarn die Duldung ablehnen. In dieser Situation ist es den Antragstellern der Anzeige nicht erlaubt, die Liegenschaft dennoch einfach zu betreten. Im Notfall müssen Betroffene ihr Recht einklagen. Wurde ein entsprechendes Urteil gefällt, müssen diese den Nachbarn den Zutritt gewähren.
Zur Vermeidung einer juristischen Auseinandersetzung ist eine gütige Einigung jedoch die bessere Wahl.
Auf diese Weise vermeiden alle Beteiligten einen Nachbarschaftsstreit. Im Rahmen der Arbeiten ist der die Reparaturen ausführende Grundstückseigentümer verpflichtet, die Maßnahme so schonend wie möglich auszuführen. Zur Entlastung müssen die Arbeiten zügig durchgeführt werden. Ist der geplante Zeitansatz aufgrund von Verzögerungen ernsthaft gefährdet, müssen die Bauherren schlimmstenfalls eine Schadenersatzforderung in Kauf nehmen.
Im Notfall auch ohne Zustimmung
Im Falle einer Überschwemmung oder bei einem Brand dürfen Immobilienbesitzer das Nachbargrundstück auch ohne Ankündigung betreten. Dieser Fall tritt ein, falls Betroffene etwaige Schäden am Haus dadurch minimiert oder gar verhindert werden können.
Juristische Grundlage für diesen Fall ist das Betretungsrecht. Unberechtigterweise berufen sich Betroffene aber auch auf das Recht, um länger bestehende am eigenen Haus bestehende Schäden zu beseitigen. Jedoch stehen Hauseigentümer dann in der Nachweispflicht, dass sie tatsächlich von einer Notsituation betroffen waren. Liegt diese Situation nicht vor, ist das Betreten verboten. Ein durch einen Sanierungsstau entstandener Folgeschaden gilt nicht als Notfall.