Redtube, Kinox.to – Sind die Streaming-Filmportale legal oder nicht?
Kinofilm-Portale oder Services wie Popcorn Time oder Kinox.to bieten die Gelegenheit, in den eigenen vier Wänden Filme bereits wenige Tage nach dem Filmstart kostenfrei anzuschauen. In diesem Zusammenhang stellt sich schnell die Frage, inwiefern die Streamingportale legal oder illegal sind und deren Nutzer für das Anschauen von Filmen, Serien, Fußballspielen & Co. juristisch belangt werden können. Schließlich werden die Daten im Gegensatz zum Filesharing gar nicht auf die Rechner downgeloaded. Deshalb widmete sich der EuGH diesem Thema nun mit einem aktuellen Urteil.
Inhaltsverzeichnis
Die Funktionsweise von Streaming
Die meisten User von Streamingportalen sind mit dem technischen Ablauf dieses Systems überhaupt nicht vertraut. Sie entscheiden sich schlichtweg für das gewünschte TV-Format und aktivieren den Player. Doch was geschieht bei den Portalen im Einzelnen?
Eine Form ist das sogenannte Live-Streaming, das unter anderem bei einer Übertragung der Fußball-WM bei der ARD oder dem ZDF zum Einsatz kommt.
Nutzer haben bei diesem System die Möglichkeit, sich die Spiele direkt über die Webseite der TV-Sender anzusehen. Der Datenaustausch funktioniert bei einem Live-Stream unabhängig vom Server. Im Gegensatz dazu haben User beim On-Demand-Streaming die Gelegenheit, die Videos nach Belieben vor- oder zurückzuspulen. Dementsprechend können sich User die TV-Formate nicht nur anschauen.
Zugleich ermöglichen es Streamingdienste wie YouTube, dass die Datenpakete nach Aktivierung des Films per Internetprotokoll auf die PCs der Nutzer übersendet werden. Die stark komprimierten Datenpakete werden auf den Rechnern abgespeichert. Die Speicherung wird zuerst im Zwischenspeicher als Cache des Empfängergeräts vorgenommen. Damit die Filme abgespielt bzw. vor- oder zurückgespult werden können, muss ein Zugriff der Player auf zwischengespeicherte Daten bestehen.
Wie funktioniert die Zwischenspeicherung im Cache?
Zwischenzeitlich wird den Usern ein Ladeprozess angezeigt. Beginnt der Film nach dem Start der Datenübertragung sofort, spielt sich der Film nur verzögert ab. Deshalb werden die ersten Sekunden der TV-Formate komplett im Cache abgespeichert. Dieses Prinzip wird als Buffering bezeichnet. Anschließend beginnt der Film ohne Verzögerung in den Internetbrowsern der User. Diese Funktion nimmt der Flashplayer vor, der in die meisten Rechner vorinstalliert ist.
Anschließend wird der Film sukzessive heruntergeladen, damit sich die Nutzer in der Zwischenzeit den kompletten Film anschauen können. Nach Beendigung des Streamingvorgangs ist das komplette Format im Cache des User-PCs abgespeichert. Die Dauer der Abspeicherung der Daten hängt von den individuellen Einstellungen des Internetbrowsers ab. Es besteht die Option, den Cache nach jedem Schließvorgang des Internetbrowsers zu leeren. Die Zwischenspeicherung wird so lange vorgenommen, wie der Browser für das Streaming geöffnet ist. Zudem sind ebenfalls Einstellungen realisierbar, mit der Anwendung der Cache erst bei bestimmten Datengrößen geleert wird. Dann werden die Filme zwischengespeichert, bis Nutzer den Cache manuell leeren oder die User diesen Schritt einleiten.
Die aktuelle Rechtslage zum Streaming
Werden die Filme im Cache zwischengespeichert, muss die Legalität dieses Vorgangs hinterfragt werden. Machen Betreiber von Streamingportalen die Formate auf ihren Portalen für die Nutzer zugänglich, berufen sie sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung laut § 19a UrhG.
Auf dieses Recht kann jedoch nur der Urheber bestehen.
Dieser Anspruch betrifft die Betreiber der Streamingportale, jedoch nicht die Nutzer.
Verstoßen die Nutzer von Streamingservices gegen geltendes Recht?
Der Blick auf den technischen Ablauf verrät, dass Filmkopien im Cache abgespeichert werden. Das Recht für eine Vervielfältigung der Werke steht laut § 16 Abs. 1 UrhG jedoch dem Urheber zu. Ein ausschlaggebender Faktor ist die Frage, ob die Kinofilme für einen beschränkten Zeitraum oder dauerhaft erstellt werden. Aus dem Grund verletzen alle Nutzer von Portalen für Kinofilme automatisch das Urheberrecht von Urhebern. Allerdings ist mit dieser Aussage nicht die Frage geklärt, ob Streamingportale nun legal oder illegal arbeiten.
Der Blick auf die Rechtsprechung vergangener Jahre verrät, dass Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch durchaus gestattet sind. Diese Regelung entspricht § 53 Abs. 1 S. 1. UrhG. Allerdings ist der Paragraf insofern eingeschränkt, als dass die Kopie nicht auf offensichtlich rechtswidrig produzierten bzw. für die Öffentlichkeit zugänglich gemachten Vorlagen basiert. Betreiber der Portale verletzen gültige Rechte. Deshalb wird eine Vervielfältigung im Cache der User zugleich als Urheberrechtsverletzung bewertet.
Liegt eine offensichtlich rechtswidrig produzierte Vorlage vor?
Generell gibt es keine allgemeingültige Definition zu dem Begriff der offensichtlich rechtswidrigen Herstellung. Jedoch sollten sich alle Zuschauer von aktuellen Kinofilmen oder kürzlich auf DVD veröffentlichten Blockbustern über derartige Portale vor Augen führen, in diesem Fall offensichtlich rechtswidrig produzierte Vorlagen zu nutzen. Ähnliches trifft zumeist ebenfalls auf ältere Filme oder TV-Serien zu. User sollten sich der kostenfreien Bereitstellung der Formate bewusst sein, da eine Inanspruchnahme bei On-Demand-Anbietern im Gegenzug kostenpflichtig ist.
Dennoch ist die Legalität der Streamingdienste auch unter diesen Umständen strittig, insbesondere unter Beachtung des § 44a UrhG.
Dieser Paragraf besagt Folgendes:
“Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.”
In den Augen des Gesetzgebers sind die Vervielfältigungsstücke deshalb auch nur zwischengespeicherte Daten. Da die Daten als begleitend und flüchtig eingestuft werden, gilt eine Inanspruchnahme unentgeltlicher Kinofilm-Streamingportale als gestattet und deshalb legal.
Aktuelle EuGH-Urteile
Einem aktuellen Urteil des EuGH zufolge stellt das bloße Konsumieren offensichtlich illegaler Formate wie Sportereignissen oder Filmen eine Urheberrechtsverletzung dar. Deshalb können sich Nutzer der Plattformen nicht darauf verlassen, dass ausschließlich Anbieter der Streamingdienste mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Aufgrund der bislang nicht eindeutigen Rechtslage drohten in jüngster Vergangenheit auch immer wieder Abmahnungen im Streamingbereich. Diese juristischen Schritte werden nach Abmahnungen zwischen Plattformbetreibern sowie Nutzern von Streamingportalen unterschieden.
Abmahnungen gegen User von Streamingportalen
Nutzer der Streamingportale beeinflussen die Filme oder andere gestreamte Inhalte grundsätzlich nicht. Stattdessen konsumieren Nutzer ausschließlich die Titel.
Aus juristischer Sicht ist deshalb strittig, inwiefern ein Zwischenspeichern in einem Cache eine urheberrechtliche Verletzung darstellt.
Bislang entschieden sich Gerichte allerdings in den meisten Fällen dafür, dass ein einfaches Abrufen der Inhalte via Streaming keine Urheberrechtsverletzung ist. Gemäß dem aktuellen Urteil des EuGH handeln Nutzer allerdings auch rechtswidrig, wenn sie illegale Streams abrufen.
Abmahnungen gegen Betreiber von Streamingplattformen
Stellt ein Betreiber einer Streamingplattform urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet zur Verfügung, ist hierfür das Einverständnis von Rechteinhabern erforderlich. Wird diese Einwilligung im Gegenzug nicht eingeholt, verstoßen die Betreiber gegen das Urheberrecht. Es droht eine Abmahnung. Zugleich kann der Betrieb der Portale sogar als Straftatbestand betrachtet werden.
Droht eine Abmahnung der Nutzung von Popcorn Time?
Derzeit agieren einige Anbieter auf dem Markt, deren Konzept nicht klar nach Streaming oder Filesharing unterteilt werden kann.
Ein klassisches Beispiel ist „Popcorn Time“. Die meisten Nutzer betrachten den Anbieter zwar als klassische Streamingplattform. Doch bei genauer Betrachtung ist „Popcorn Time“ eine Mischung aus P2P und Filesharing. In diesem Fall müsste die Rechtslage schon wieder neu bewertet werden.