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Räum- und Streupflicht – Welche rechtlichen Regelungen gelten?

Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht – Welche rechtlichen Regelungen gelten? - Bild: © Daniel Strautmann #132028782 – stock.adobe.com

Sobald es schneit oder friert, können rutschige Wege durch Schnee oder Glatteis schnell zu einer Gefahrenquelle für Fußgänger und Radfahrer werden. Wurde der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen, kann ein Sturz eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage nach sich ziehen. Doch wer haftet bei solchen Unfällen und welche rechtlichen Regelungen gelten bezüglich der Räum- und Streupflicht?

Für wen gilt die Räum- und Streupflicht?

Theoretisch sind die Gemeinden für das Räumen von Schnee und Eis verantwortlich, doch diese Pflicht wird über die Gemeindesatzungen an den Anlieger weitergegeben.

Für die Sicherheit auf ihren Grundstücken und somit auch auf den Gehwegen tragen Haus- und Grundeigentümer die Verantwortung.

Das gilt auch bei Unfällen, die durch Schnee und Glatteis auf den Gehwegen verursacht werden. Bei vermieteten Gebäuden kann der Eigentümer die Räum- und Streupflicht auch auf die Mieter übertragen.

Allerdings kommt dem Eigentümer in diesem Fall eine Überwachungspflicht zu Teil, das heißt, dass er sich regelmäßig davon überzeugen muss, dass die Mieter ihrer Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß nachkommen. Kommt der Eigentümer seiner Überwachungspflicht nicht nach, kann er im Schadensfall vollständig haftbar gemacht werden. Ist er der Überwachungspflicht erwiesenermaßen nachgekommen, kann der Mieter für die Schäden haftbar gemacht werden. Wird die Räum- und Streupflicht auf die Mieter übertragen, muss dieses im Mietvertrag klar festgelegt sein. Alternativ kann der Vermieter auch einen Hausmeisterservice oder einen Räumdienst beauftragen. Die Kosten hierfür können über die Betriebskosten auf die Mieter umgewälzt werden.
Doch auch bei dieser Variante muss der Vermieter seiner Überwachungspflicht nachkommen und kontrollieren, ob die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die Räum- und Streupflicht betrifft nicht nur Anwohner, sondern auch Besitzer von Gewerbegrundstücken.

Für wen gilt die Räum- und Streupflicht?
Für die Sicherheit auf ihren Grundstücken und somit auch auf den Gehwegen tragen Haus– und Grundeigentümer die Verantwortung – Bild: © Jürgen Fälchle #75289410 – stock.adobe.com – stock.adobe.com

Wann muss gestreut werden?

Da es unmöglich ist, den Gehweg zu jeder Tages- und Nachtzeit zu räumen, sind in den Gemeindesatzungen Zeiten festgelegt, in denen die Räum- und Streupflicht gilt. In der Regel müssen Gehwege werktags von sieben Uhr morgens bis 20 Uhr abends geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen beginnt der Winterdienst meist erst um neun Uhr morgens und endet gegebenenfalls ein bis zwei Stunden später.

Wer beispielsweise durch den Beruf anwesend ist und seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommen kann, ist dennoch nicht davon befreit. In diesem Fall muss sich der Anwohner rechtzeitig um eine Vertretung kümmern.

Wann muss gestreut werden?
In der Regel müssen Gehwege werktags von sieben Uhr morgens bis 20 Uhr abends geräumt sein – Bild: © Animaflora PicsStock #247777194 – stock.adobe.com

Wie und womit muss gestreut werden?

Es muss nicht die gesamte Breite des Gehwegs gestreut werden. Ausreichend sind 1,20 Meter, sodass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Zum Streuen kann Sand, Granulat oder Rollsplit verwendet werden. Salz ist zwar ebenfalls ein beliebtes Streugut, allerdings kann es schädlich für Fahrzeuge sein und belastet die Umwelt. In vielen Orten ist die Verwendung von Streusalz für Privatpersonen verboten. Um sicherzugehen, sollte man sich über die regionalen Bestimmungen bezüglich des Streuguts informieren.

Das einmalige Streuen ist allerdings nicht ausreichend. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob das Streugut noch seine erwünschte Wirkung hat, andernfalls muss noch mal nachgestreut werden.

Dies gilt auch bei andauerndem Schneefall. Ausnahmen sind bei extremer Wetterlage möglich: Ist selbst wiederholtes Streuen wirkungslos, entfällt die Streupflicht teilweise.

Für welche Schäden haftet der Streupflichtige?

Ist die streupflichtige Person der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen, so trägt sie bei einem Unfall die vollen Konsequenzen. Der Streupflichtige haftet für Folgendes:

  • Sachschäden des Opfers wie beispielsweise zerrissene Kleidung
  • Materielle Schäden wie beispielsweise Arzt- und Krankenhauskosten
  • Kosten, die durch einen Verdienstausfall oder Rechtsstreit entstanden sind

Unter Umständen muss der Streupflichtige auch mit strafrechtlichen Folgen wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.

Für welche Schäden haftet der Streupflichtige?
Der Streupflichtige haftet für Sachschäden des Opfers wie beispielsweise zerrissene Kleidung – Bild: © Astrid Gast #132531783 – stock.adobe.com

Welche Versicherung zahlt bei Unfällen durch Glatteis und Schnee?

Passiert ein Unfall, weil die Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde, ist der Eigentümer oder unter Umständen auch der Mieter haftbar und muss für die Schäden aufkommen und die Kosten, welche sehr hoch sein können, tragen. In diesem Fall ist eine Privathaftpflichtversicherung unerlässlich. Die Versicherung kommt für die anfallenden Kosten auf.

Für Hausbesitzer ist zudem eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung sinnvoll. Mit dieser sind Eigentümer abgesichert, wenn ein Glatteis-Unfall vor ihrem Haus passiert.

In einigen Fällen kann dem Gestürzten eine Mitschuld zugesprochen werden, beispielsweise, wenn er unvorsichtig war.

Was ist zu tun, wenn man selbst zu einem Unfallopfer durch Glatteis wird?

Erleidet man selbst einen Glatteis-Unfall, sollte man zunächst für Beweise sorgen, indem man beispielsweise den Gehweg fotografiert. So kann nachgewiesen werden, dass die Räum- und Streupflicht verletzt wurde. Auch die Kontaktdaten von Zeugen können hilfreich sein.
Zum Nachweis von Verletzungen sollte man sich ein ärztliches Attest einholen. Mit diesen Belegen können Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einfacher durchgesetzt werden.