Fristlose Kündigung ohne Abmahnung – Ist diese Vorgehensweise erlaubt?
Für Arbeitgeber sind die Auswirkungen einer fristlosen Kündigung häufig folgenschwer. Wer von einem Tag auf den anderen seinen Job verliert, muss neben fehlendem Lohn und ohne Arbeit mit einer etwaigen Sperre vom Arbeitsamt rechnen.
Doch damit das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose Kündigung sofort und unmittelbar beendet wird, müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.
Inhaltsverzeichnis
Gravierende Gründe führen zur fristlosen Kündigung
Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung liegen bei einer außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung zumeist gravierende Gründe vor.
Diese Ereignisse führen automatisch dazu, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stark zerrüttet ist.
Gegenseitige Abneigung oder einfache Fehler genügen nicht, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Vielmehr müssen entsprechende Gründe so triftig sein, dass für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr zumutbar ist.
Zumeist folgt die außerordentliche Kündigung auf eine Abmahnung
Häufig wurde bei einer fristlosen Kündigung im Vorfeld schon eine Abmahnung ausgesprochen. In dieser Abmahnung wird im Regelfall auf das unangebrachte Verhalten der Arbeitnehmer verwiesen und zugleich mit einer etwaigen Kündigung gedroht.
Doch in vielen Fällen ist eine Abmahnung nicht zwingend als Voraussetzung erforderlich, um anschließend eine fristlose Kündigung durchzusetzen.
Die häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung
In der Praxis gibt es viele Szenarien, bei denen eine fristlose Kündigung droht. Arbeitnehmer sind gut beraten, im Vorfeld das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Möglicherweise wird ein Weg gefunden, um die Situation zu klären. Diese Gespräche geben dem betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen und somit eventuell einer fristlosen Kündigung entgegenzuwirken.
Zumeist ist eine fristlose Kündigung mit nachfolgenden Gründen verbunden:
- schwerer Diebstahl
- Einforderung bzw. Einnahme von Schmiergeldern
- Arbeitsverweigerung
- mehrfaches unentschuldigtes Fehlen
- Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers
- Weitergabe von unternehmerischen Geheimnissen
- Arbeit für Konkurrenzunternehmen
- Zuwiderhandlungen gegen Interessen der eigenen Firma
- Spesenbetrug
- sexuelle Belästigung von Kollegen oder Kolleginnen
- Trunkenheit am Arbeitsplatz (insbesondere bei Kraftfahrern während ihrer Lenkzeiten)
- üble Nachrede
- Beleidigung von Kollegen bzw. Vorgesetzten
- Verbreitung von Lügen bzw. unwahren Behauptungen, die sich auf Unternehmen schädlich auswirken
- vorsätzliche Verletzung von Arbeitgebern bzw. Kollegen
- nicht gestattete private Internetnutzung
- Erstellung von Raubkopien
Etwaige Fristen für fristlose Kündigungen
Fristlose Kündigungen dürfen nur während einer zweiwöchigen Erklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Die Fristberechnung beginnt, sobald die Gründe für die Kündigung dem Arbeitgeber bekannt sind. Benötigt der Arbeitnehmer noch mehr Zeit für die Recherche zum entsprechenden Sachverhalt, beginnt die Frist nach Beendigung der Recherche.
Eine fristlose Kündigung muss schriftlich vorgenommen werden und sollte an den Arbeitnehmer via Einschreiben übermittelt werden.
Zugleich gilt eine außerordentliche Kündigung stets als letztes Mittel, um eine Auseinandersetzung zu klären. Je nach Einzelfall sollten Arbeitgeber bemüht sein, im Vorfeld nach einer kulanteren Klärung des Problems zu suchen. So ist es möglich, im Vorfeld Abmahnungen oder Ermahnungen auszusprechen. Arbeitgeber sollten außerdem über die Option einer Versetzung nachdenken. Alternativ kommt eine fristgerechte Kündigung infrage.
Fazit: Wann ist eine fristlose Kündigung (ohne Abmahnung) gerechtfertigt?
Zur Durchsetzung einer fristlosen Kündigung muss stets ein schwerwiegender Grund vorliegen. Im Regelfall geht der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung voraus, die auch nur in Ausnahmefällen entfallen kann.
Gut zu wissen: Steht ein Betriebsrat zur Verfügung, sollten diese Ansprechpartner ebenfalls kontaktiert und angehört werden.