Finanzen

Wichtige gesetzliche Änderungen in 2023 für Verbraucher

Wichtige gesetzliche Änderungen in 2023 für Verbraucher
Wichtige gesetzliche Änderungen in 2023 für Verbraucher - Bild: © Sutthiphong #553914213 stock.adobe.com

Alle Jahre wieder treten auch zum Jahreswechsel 2022/2023 zahlreiche gesetzliche Neuerungen und Änderungen in Kraft. Diese haben Auswirkung auf die private Planung der Finanzen. Das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Altersvorsorge ab 1. Januar 2023

Erhöhung der wichtigen Kennzahl

Im Januar erfolgt in der Regel für die allgemeine Rentenversicherung eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze. Diese Obergrenze wird bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt und bezieht sich auf den maximalen Bruttolohnbetrag. Beitragsfrei sind Beträge, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen.

Nicht nur die Corona-Pandemie, sondern auch eine kurzfristig schlechte Einkommensentwicklung führte 2022 zum ersten Mal zu einer Senkung der Beitragsbemessungsgrenze.

Zum 1. Januar 2023 kommt es wieder zu einem Anstieg.

Das bedeutet für Westdeutschland, dass die Betragsbemessungsgrenze von 7.050 Euro auf 7.300 Euro steigt. Somit liegt die Obergrenze des Bruttolohnbetrags bei 87.600 Euro im Jahr. In Ostdeutschland steigt die Bemessungsgrenze von 6.750 Euro auf 7.100 Euro, was ein Bruttojahrgehalt von 85.200 Euro bedeutet.

Altersvorsorge ab 2023
Im Januar erfolgt in der Regel für die allgemeine Rentenversicherung eine Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze – Bild: © Robert Kneschke #292878391 stock.adobe.com

Erhöhte maximale Förderbeträge bei der betrieblichen Altersvorsorge

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erhöht sich die steuerliche Förderung, im Hinblick auf Pensionsfonds, Direktversicherungen und Pensionskassen von 564 Euro auf 584 Euro monatlich. Auch der monatliche sozialversicherungsfreie Beitrag wird von 282 Euro auf 292 erhöht. Davon sind aber Pensionskassen und Direktversicherungen mit Pauschalbeteuerung nicht betroffen.
Eine Erhöhung tritt auch bei sozialversicherungsfreien Förderbeträgen ein, die Versicherte von Unterstützungskassen erhalten. Betroffen sind ebenfalls Direktzusagen, die hinsichtlich einer Umwandlung in Entgelte gemacht wurden. Monatlich kommt es zu einem Anstieg von 282 Euro auf 292 Euro.

Betriebliche Altersvorsorge
Erhöhte maximale Förderbeträge bei der betrieblichen Altersvorsorge – Bild: © MH #66568647 stock.adobe.com

Rentner: Anstieg der beitragsfreien betrieblichen Altersvorsorgeleistungen in der GKV und Pflegeversicherung

Generell sind in der GKV und Pflegeversicherung Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge beitragspflichtig. Allerdings gibt es seit 2020 einen Freibetrag. Unterhalb dieser Grenze entfallen die Krankenkassenbeiträge. In 2023 erhöht sich der Freibetrag nun von 164,50 Euro auf 169,75 Euro.

Beiträge auf Leistungen werden nur von versicherungspflichtigen Rentnern gezahlt, wenn es zur Überschreitung dieses Freibetrages kommt.

Für den Freibetrag bei der Pflegeversicherung, der auch auf 169,75 Euro steigt, gilt das genauso. Die ganze Leistung wird beitragspflichtig, wenn die Freigrenzen überschritten werden. Diese Erleichterungen greifen nicht bei freiwillig Versicherten, sondern nur bei Pflichtversicherten.

Hinzuverdienen zur Rente

Bezieher und Bezieherinnen von Altersrente dürfen wahrscheinlich ab 2023 ohne Begrenzung dazuverdienen. Bereits veröffentlicht ist der Regierungsentwurf des 8. SGB IV Änderungsgesetzes, der nur noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden muss.
Die Reform sieht vor, dass es für Früh- und Altersrentner ab 2023 voraussichtlich keine Hinzuverdienstgrenze mehr gibt. Für Bezieher von Erwerbsminderungsrente soll die Grenze bei 17.823,75 Euro jährlich liegen. Bisher durften brutto 6.300 Euro dazuverdient werden. Bei teilweiser Erwerbminderung ist ein Hinzuverdienst von 35.647,50 Euro brutto geplant.

Hinzuverdienen zur Rente
Hinzuverdienen zur Rente – Bild: © insta_photos #427525558 stock.adobe.com

Zukünftige Basisrente vollständig absetzen

Zukünftig lassen sich Basis-Rentenbeiträge zusammen mit den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Ab Januar 2023 steigt der mögliche Betrag für Singles auf 26.528 Euro und für Verheiratete auf 53.056 Euro. Gemäß dem dritten Entlastungpakte der Bunderegierung sollen in Zukunft 100 Prozent abgesetzt werden können. Im Jahr 2022 waren 94 Prozent absetzbar.

Änderungen bei Immobilien ab 2023

Wohnungsbau-Abschreibungen – 3 Prozent Abschreibung ab Juli 2023

Im Gegensatz zu bisher sollen neu gebaute Mietobjekte und Wohnungen vom Vermieter schneller abgeschrieben werden können.

Die Planung des Finanzministeriums sieht für neu gebebaute Mietobjekte mit Fertigstellung im Jahr 2024 vor, dass diese im Jahr mit 3 Prozent abschreibbar sein sollen.

Das reduziert den Abschreibungszeitraum von 50 Jahre auf 33 Jahre. In Kraft treten soll diese Regelung schon ein halbes Jahr früher, am 1. Juli 2023. Voraussichtlich wird die geänderte Absetzung für Abnutzung, kurz AfA, nicht für Gebäude gelten, die in 2023 fertiggestellt werden. Hierbei wird es wohl bei 2 Prozent bleiben.

Wohnungsbau Abschreibungen
Die Planung des Finanzministeriums sieht für neu gebebaute Mietobjekte mit Fertigstellung im Jahr 2024 vor, dass diese im Jahr mit 3 Prozent abschreibbar sein sollen – Bild: © PIC SNIPE #256802274 stock.adobe.com

Änderungen ab 1. Januar 2023 bei Steuern und Kindergeld

Anstieg Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag, der früher als Sparerfreibetrag bezeichnete wurde, sorgt dafür, dass bei der Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte keine Steuern anfallen, wenn es nicht zur Überschreitung eines bestimmten Betrags kommt.

Ab 2023 soll sich dieser von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöhen. Erfolgt eine Zusammenveranlagung steigt der Betrag von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

Zusätzliche Entlastungen für MidJobber mit geringem Verdienst

Die Grenze für MidJobs steigt mit dem Jahreswechsel deutlich an. Beschäftigte, die einem Midi-Job nachgehen, braucht erst ab einen Verdienst von mehr als 2.000 Euro die vollen Sozialbeiträge entrichten.

Die Grenze ist schon zum 1. Oktober 2022 von 1.300 Euro auf 1.600 Euro um 300 Euro angestiegen.

Der gesetzliche Mindestlohn pro Stunde hat sich seit Oktober auf zwölf Euro erhöht und ebenso die Verdienstgrenze von bisher 450 Euro auf 520 Euro für Minijobber.

2023 mehr Kindergeld

Das Kindergeld steigt im neuen Jahr. Für das erste bis dritte Kind zahlt die Kindergeldkasse den Eltern nun 250 Euro für jedes Kind. Wie bisher werden ab dem vierten Kind monatlich 250 Euro gezahlt.
Pro Jahr erhöht sich auch der Kinderfreibetrag von bisher 8.548 Euro auf 8.688 Euro.

2023 mehr Kindergeld
2023 mehr Kindergeld – Bild: © Floydine #211841772 stock.adobe.com

Erhöhung des steuerfreien Grundfreibetrages

Mit Beginn 2023 erhöht sich der steuerfreie Grundfreibetrag auf 10.908 Euro, der 2022 bei 10.347 Euro lag.

Der doppelte Betrag kann von Paare angesetzt werden.

Nur bei einem höheren Einkommen im neuen Jahr muss Einkommenssteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung – das gilt ab dem 1. Januar 2023

Gesetzliche Krankversicherungen passen die Beiträge an

Bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenkasse wird ein maximales Jahreseinkommen von 59.850 Euro berücksichtigt. Wer als Angestellter in die private Krankenversicherung wechseln möchte, trifft auf erschwerte Bedingungen. Außerdem kann ein Wechsel erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 66.600 Euro erfolgen. 2022 lag das jährliche Bruttoeinkommen bei 64.350 Euro.

Für gesetzlich Krankenversicherte steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,6 Prozent, also um 0,3 Prozentpunkte. Dadurch kommt es auch zu einer Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses auf 403,99 Euro bei der Krankenversicherung und 76,06 Euro bei der Pflegeversicherung für Mitarbeiter, die privat krankenversichert sind. In Sachsen erhöht sich der maximale Arbeitgeberzuschuss bei der Pflegeversicherung auf 51,12 Euro.

Bürgergeld ersetzt Hartz IV

Millionen von Menschen erhalten mit dem neuen Bürgergeld am 1. Januar 2023 in der Grundsicherung 53 Euro mehr, was für Alleinstehende monatlich 502 Euro bedeutet.
Zudem sind zukünftig Kürzungen gestaffelt, bis maximal 30 Prozent. Das sogenannte Schonvermögen darf 40.000 Euro in einer Karenzzeit von einem Jahr betragen.